15.11.2024
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Dokument-Nr. 2294

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Bundesgerichtshof Urteil28.04.2006

BGH hebt Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten wegen Verfah­rens­fehler aufAnklageschrift war unzureichend - Taten müssen genau bezeichnet werden

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Inver­kehr­bringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Siche­rungs­ver­wahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte mit von ihm als „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau bezeichnetem Getreide und Futtermittel, obwohl es sich um Produkte aus konventionellem Anbau handelte. Hierbei erzielte er durch die für Öko-Produkte erhöhten Preise Einnahmen von insgesamt rund 11,6 Mio. DM, während er bei Zugrundelegung der Preise für konventionell hergestellte Erzeugnisse nur Erlöse von ca. 7 Mio. DM hätte erreichen können.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil wegen eines Verfah­rens­fehlers aufgehoben. Der in der Haupt­ver­handlung verlesene Teil der Anklageschrift der Staats­an­walt­schaft enthielt lediglich allgemeine Angaben über den Tatplan des Angeklagten und die Tatausführung. Dagegen fehlte die Bezeichnung der jeweils von ihm vorgenommenen einzelnen Lieferungen, der diesen zu Grunde liegenden Verträge und der Vertragspartner. Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass eine solche, lediglich allgemein gehaltene Information nicht geeignet sei, insbesondere die an der Haupt­ver­handlung beteiligten Schöffen in ausreichendem Umfang über den zur Aburteilung stehenden Sachverhalt zu informieren.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache nunmehr an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Erläuterungen
Vorinstanz

LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29. April 2004 – 1008 Js 60089/00 –W.Kls

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BGH vom 28.04.2006

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