23.11.2024
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Dokument-Nr. 34028

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Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2024

Unberechtigte Funkzel­le­n­abfrage führt zu einem Beweis­verwertungs­verbotFunkzel­le­n­abfrage nur bei Verdacht auf besonders schwere Straftat zulässig

Daten aus einer fälsch­li­cherweise angeordneten Funkzel­le­n­abfrage dürfen in Gerichts­pro­zessen nicht als Beweise genutzt werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einzie­hungs­ent­scheidung getroffen. Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Oktober 2019 bis zum 1. März 2020 bei vier Gelegenheiten stehlenswertes Gut aus einer Gaststätte, einem Kiosk und zwei Shisha-Bars; in einem weiteren Fall wurde das entsprechende Vorhaben nach Entdeckung der Tat abgebrochen, als er sich bereits in den Räumlichkeiten einer weiteren Shisha-Bar befand. Bei einem Teil der Taten führte er einen Kubotan mit sich.

Verwendung der Funkzel­le­n­abfrage war unzulässig

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundes­ge­richtshof die Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall aufgehoben, wodurch auch der Gesamt­frei­heits­strafe die Grundlage entzogen ist. Das LG hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall auch auf die Verwertung der Erkenntnisse einer Funkzellenabfrage gestützt. Da eine Funkzel­le­n­abfrage nach § 100 g Abs. 3 Satz 1 StPO bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat gemäß § 100 g Abs. 2 StPO voraussetzt und es an diesem Verdacht aufgrund der Ermittlungen wegen eines Einbruch­die­b­stahls in einen Kiosk, der keine besonders schwere Straftat im Sinne des § 100 g Abs. 2 StPO darstellt, fehlte, unterfielen die aus der Funkzel­le­n­abfrage gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.

Daneben hat der Senat die Einzie­hungs­ent­scheidung des LG teilweise abgeändert und in Teilen - auch unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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