15.11.2024
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Dokument-Nr. 18950

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Bundesgerichtshof Hinweisverfügung25.09.2014

Keine Revisi­ons­haupt­ver­handlung in Strafsachen ohne VerteidigerKein Verzicht für Angeklagten auf Verteidigung aus Kostengründen

Wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten in der Haupt­ver­handlung vor dem Revisi­ons­gericht nicht erscheint oder dies angekündigt, dann wird er zum Pflicht­ver­teidiger bestellt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in seiner Verfügung bekanntgegeben.

Für den Verteidiger stellt diese Bestellung - mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandat­s­er­teilung vereinbarten Vergütung - unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Haupt­ver­handlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstin­sta­nzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht - etwa aus Kostengründen - verzichten.

Bisherige Regelung nicht mit Europäischer Menschen­rechts­kon­vention vereinbar

In Haupt­ver­hand­lungen vor den Strafsenaten des Bundes­ge­richtshofs über Revisionen von Angeklagten, Staats­an­walt­schaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte - der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Haupt­ver­hand­lungen teilnimmt - nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Haupt­ver­handlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach Ansicht des Gerichts mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflicht­ver­tei­digers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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