18.10.2024
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Dokument-Nr. 34298

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Beschluss23.07.2024Bundesgerichtshof1 StR 73/24
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Bundesgerichtshof Beschluss23.07.2024

Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wirdStrafverfahren zum Tatbestand der Falsch­be­ur­kundung im Amt

Der Bundes­ge­richtshof hat zwei ehemalige Mitar­bei­te­rinnen der Kfz-Zulas­sungs­stelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und einen Unternehmers von dem Verdacht der Anstiftung zur Falsch­be­ur­kundung im Amt freigesprochen.

Das Landgericht hat einen im Bereich des Kfz-Zulas­sungs­wesens tätigen Unternehmer wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten in 272 Fällen sowie wegen Anstiftung zur Falsch­be­ur­kundung im Amt in sieben Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwei ehemalige Mitar­bei­te­rinnen der Kfz-Zulas­sungs­stelle in Wiesloch hat es wegen Anstiftung zur Falsch­be­ur­kundung im Amt in sieben Fällen zu Gesamt­gelds­trafen von 240 Tagessätzen bzw. 180 Tagessätzen verurteilt. Von dem Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergabe von Kurzzeit­kenn­zeichen und der Durchführung von Fahrer­laub­ni­s­ab­fragen hat es alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die eine Angeklagte im Tatzeitraum Leiterin des Straßen­ver­kehrsamts im Rhein-Neckar-Kreis, die andere Referat­s­leiterin "Kfz-Zulassungen" in der Zulas­sungs­stelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis). Der angeklagte Unternehmer bot Dienst­leis­tungen verschiedener Art aus dem Bereich des Fahrzeug­zu­las­sungs­wesens an und pflegte seit vielen Jahren beste Kontakte zu der Zulas­sungs­stelle in Wiesloch.

Geschäftsmodell: Durch Weiter­ver­äu­ßerung von Kurzzeit­kenn­zeichen Gewinne erwirtschaften

Eines seiner Geschäfts­modelle bestand darin, durch die Weiter­ver­äu­ßerung von Kurzzeit­kenn­zeichen Gewinne zu erwirtschaften. Unter anderem veranlasste er deshalb zwei Geschäfts­freunde, die ein Autohaus betrieben, unter Verwendung perso­nen­be­zogener Daten im Ausland lebender ehemaliger Kunden auf deren Namen Kurzzeit­kenn­zeichen zu beantragen, ohne dass die betroffenen Personen hiervon wussten. Die so erlangten Kurzzeit­kenn­zeichen sollten im Anschluss an Dritte gewinnbringend vermarktet werden.

Geschäftsmodell: Tageszulassung für nicht mehr ohne Weiteres zulas­sungs­fähige Fahrzeuge

Er wirkte ferner auf eine Geschäfts­partnerin ein, bei der Kfz-Zulas­sungs­stelle in Wiesloch Zulas­sungs­be­schei­ni­gungen Teil II unter Angabe tatsächlich nicht durchgeführter Erstzulassungen in einem EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, um für Fahrzeuge, die wegen des Ablaufs der sogenannten EU-Typen­ge­neh­migung nicht mehr ohne Weiteres (erst-)zulassungsfähig waren, eine Tageszulassung zu erlangen. Die beiden ehemaligen Mitar­bei­te­rinnen der Kfz-Zulas­sungs­stelle waren hiervon in Kenntnis und wiesen ihrerseits zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die Zulas­sungs­be­schei­ni­gungen unter Eintragung der in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen ohne weitere Überprüfung zu erteilen. Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die - jeweils auf die Sachrüge gestützten - Revisionen der Angeklagten diese von dem Verdacht der Anstiftung zur Falsch­be­ur­kundung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. Denn das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wird.

Soweit der angeklagte Unternehmer ferner wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten verurteilt worden ist, hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil hat insoweit Bestand.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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