18.10.2024
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Dokument-Nr. 26588

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Urteil20.09.2017Bundesgerichtshof1 StR 64/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 961Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 961
  • NJW-Spezial 2018, 57Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 57
  • NStZ 2018, 223Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 223
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil15.07.2016, 26 Ss 58/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2017

BGH: Kein strafbares fahrlässiges Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln beim versehentlichen Bezug von illegalen synthetischen CannabinoidenOhne konkreten Anlass keine Pflicht zur chemischen Analyse der Cannabinoiden

Der Händler von Kräuter­mi­schungen mit synthetischen Cannabinoiden macht sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln strafbar, wenn er versehentlich von einem sonst zuverlässigen Lieferanten illegale synthetische Cannabinoide erhält. Ohne konkreten Anlass ist der Händler nicht zur chemischen Analyse der Cannabinoide verpflichtet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Internet vertrieb ein Online-Händler selbst hergestellte Kräuter­mi­schungen, die legale synthetische Cannabinoide enthielten. Das Gewerbe war offiziell angemeldet. Der Händler bezog die Cannabinoide über einen Lieferanten. Zuvor informierte er sich darüber, ob diese weiterhin legal waren. War dies nicht mehr der Fall, verwendete der Händler diese nicht mehr für seine Kräuter­mi­schungen. So verfuhr ebenfalls der Lieferant. Auch dieser überprüfte regelmäßig die Legalität der Cannabinoide und nahm diese gegebenenfalls aus dem Sortiment. Im August und Oktober 2015 kam es dennoch zum Verkauf von Kräuter­mi­schungen, die illegale und dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz fallende synthetische Cannabinoide enthielten. Die Staats­an­walt­schaft erhob aufgrund dessen Anklage wegen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln.

Landgericht sprach Angeklagten frei

Das Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten frei. Er habe sich weder wegen vorsätzlichem noch wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäu­bungs­mitteln strafbar gemacht. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Revision ein. Ihrer Meinung nach liege zumindest eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit vor.

Bundes­ge­richtshof verneint Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handel treiben mit Betäu­bungs­mitteln

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Staats­an­walt­schaft zurück. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäu­bungs­mitteln bestehe nicht.

Keine generelle Pflicht zur chemischen Analyse der synthetischen Cannabinoide

Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, so der Bundes­ge­richtshof, die bezogenen synthetischen Cannbinoide vor deren Verwendung für die Herstellung der Kräuter­mi­schungen auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren zu lassen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er von seinem stets zuverlässigen Lieferanten keine unter dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz fallende und damit illegale Cannabinoide zu erhalten. Allein das Handeln mit legalen synthetischen Cannabinoiden begründe keine Pflicht zur chemischen Analyse. Obwohl generell das Risiko bestehe, erwar­tungs­widrig mit Betäu­bungs­mitteln umzugehen, handle es sich solange nicht um eine gesetzwidrige Tätigkeit, wie die betroffenen Stoffe nicht zu Betäu­bungs­mitteln bestimmt werden. Eine Kontrollpflicht könne dann zwar bestehen, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuver­läs­sigkeit der Bezugsquelle vorliegen. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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