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- NJW 2016, 2818Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 2818
- NJW-Spezial 2016, 569 (Klaus Leipold, Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 569, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil19.08.2015, 1 KLs 359 Js 25693/14
Bundesgerichtshof Beschluss28.06.2016
BGH: Heroinkonsum zur Eigenbehandlung von erheblichen Schmerzen nicht durch Notstand gerechtfertigtSchmerzlinderung durch andere Maßnahmen als Heroineinnahme möglich
Konsumiert eine Person zur Linderung von erheblichen krankheitsbedingten Schmerzen Heroin, so ist dieser strafbare Umgang mit Betäubungsmitteln nicht durch Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Denn die Schmerzlinderung kann durch andere Maßnahmen erreicht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erlitt eine Frau einen massiven Schub ihrer Sarkoidose-Erkrankung. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Schmerzen war es ihr nicht mehr möglich das Bett zu verlassen. Da die vom Arzt verschriebenen Schmerzmittel nicht geholfen haben und die Frau sich weigerte morphinhaltige Medikamente zu sich zu nehmen, beschaffte sie sich Heroin, um ihre Schmerzen zu lindern. Aufgrund des Konsums der Droge war sie in der Lage, zur Arbeit zu gehen und sich um ihre Kinder zu kümmern. Nachdem die Frau im Dezember 2014 von der Polizei dabei ertappt wurde, von einem Kontaktmann ihres Verkäufers 58 g Heroin entgegen zu nehmen, wurde sie unter anderem wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt und vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Dagegen richtete sich ihre Revision. Nach Meinung der Frau, sei ihr Drogenkonsum wegen der damit verbundenen Schmerzlinderung gerechtfertigt gewesen.
Strafbarkeit wegen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Frau zurück. Sie habe sich wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.
Keine Rechtfertigung des Drogenkonsums durch Notstand
Zwar habe eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit der Frau vorgelegen, so der Bundesgerichtshof. Dennoch sei die Straftat nicht wegen Notstands gemäß § 34 StGB gerechtfertigt gewesen. Das unerlaubte Verschaffen von Heroin sei nicht erforderlich gewesen, um die mit dem Krankheitsschub einhergehenden Schmerzen zu lindern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Legale Möglichkeiten der Schmerzbehandlung
Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beachten gewesen, dass die Frau keine legalen Möglichkeiten einer effektiven Schmerzbehandlung ergriffen habe. Sie habe vielmehr gleich nach Beginn des Krankheitsschubes auf unerlaubte Drogen zugegriffen, ohne einen Versuch zu unternehmen, mit dem behandelnden Arzt eine andere Schmerzmedikation umzusetzen. Auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sei nicht in Betracht gezogen worden. Eine solche komme aber grundsätzlich zur Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung eines Patienten in Betracht. Dies gelte nicht für Cannabisprodukte, sondern auch für Heroinprodukte, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass mit für die Substitutionsbehandlung zugelassenen Diamorphin ein mit Heroin substanzgleiches Produkt mit gleicher Wirkung zur Verfügung stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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