26.11.2024
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Dokument-Nr. 34590

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Beschluss29.10.2024Bundesgerichtshof1 StR 58/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil30.05.2023, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.10.2024

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung wegen Steuer­hin­ter­ziehung im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften"Landgericht Wiesbaden muss Gesamtstrafe bilden

Der Bundes­ge­richtshof hat auch das zweite Urteil gegen Steueranwalt Hanno Berger bestätigt. Berger spielte für die Steuertricks rund um die Cum-Ex-Geschäfte eine wichtige Rolle. Die Revision wurde abgelehnt. Das Landgericht muss nun die Gesamtstrafe gegen den Anwalt festlegen.

Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuer­hin­ter­ziehung in drei Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einzie­hungs­ent­scheidung getroffen.

Kapita­l­er­trags­steuer wurde mehrfach erstattet

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste und begleitete der Angeklagte die Umsetzung eines von ihm konzipierten Modells zur Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte unter Einbindung eines vermögenden privaten Investors. Nach dem Kenntnisstand des Angeklagten hatten zuvor lediglich Banken im Eigenhandel diese Geschäfte durchgeführt. Sie zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapita­l­er­trag­steuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.

Angeklagter war eine Schlüsselfigur

Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, wirkte als Ideengeber und Berater bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Teilweise reichte er zudem unter seinem Kanzlei­briefkopf die Körper­schaft­steu­e­r­er­klä­rungen, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steue­r­er­stat­tungs­ansprüchen enthielten, beim zuständigen Finanzamt ein. Der Angeklagte profitierte hiervon über zusätzliche Provi­si­ons­ansprüche; deren Betrag wurde im landge­richt­lichen Urteil eingezogen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die auf die Behauptung eines Verfah­rens­hin­der­nisses und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten betreffend den Schuld- und Strafausspruch im Beschlusswege verworfen; insoweit ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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