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Urteil22.11.2005Bundesgerichtshof1 StR 571/04
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Bundesgerichtshof Urteil22.11.2005

Zusammenbruch der „Kinowelt“: BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue

Das Landgericht München I hat den Angeklagten Dr. Michael Kölmel wegen Untreue in vier Fällen und wegen Insol­venz­ver­schleppung zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen der Untreue, des Betruges und des Bankrottes hat es ihn freigesprochen.

Der Angeklagte war Gründungs­ak­tionär und späteres Vorstands­mitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwer­tungs­rechten an Filmen bildete. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Tradi­ti­o­ns­vereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Sportwelt Beteiligungs GmbH zu; die förmliche Übernahme wurde jedoch verschoben. Im Frühjahr 2001 geriet die Kinowelt Medien AG nach dem Börsencrash am Neuen Markt in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl im August 2001 Sanie­rungs­be­mü­hungen endgültig scheiterten, überwies der Angeklagte zwischen September und November 2001 von einem Konto der Kinowelt Medien AG drei Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca. einer Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte im Juni 2001 nach dem Verkauf einer Unter­neh­mens­be­tei­ligung ca. zweieinhalb Millionen DM von einer Tochter­ge­sell­schaft der Kinowelt Medien AG auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit weiteren von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen der Kinowelt Medien AG an die Sportwelt Beteiligungs GmbH und mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten hat das Landgericht ein pflichtwidriges Verhalten verneint.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staats­an­walt­schaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staats­an­walt­schaft beanstandet die Strafzumessung und erstrebt eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

Der Bundes­ge­richtshof hat beide Revisionen verworfen und das landge­richtliche Ur-teil damit vollumfänglich bestätigt. Er betont, dass dem Angeklagten bei der Leitung der Kinowelt Medien AG ein weiter unter­neh­me­rischer Handlungs­spielraum zugestanden habe, der auch Zuwendungen an die Sportwelt Beteiligungs GmbH im Hinblick auf deren beabsichtigte Übernahme einschloss. Weitere Zahlungen seien aber nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, nachdem die Kinowelt Medien AG in eine derartige Krise geraten war, dass Zukäufe weiterer Unternehmen ersichtlich ausschieden. Rechts­feh­lerfrei sei auch die Bewertung des Landgerichts, dass es an einer rechtlichen Grundlage für die Eigen­über­weisung im Juni 2001 gefehlt habe. Demgegenüber seien weitere Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt Medien AG dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da der Angeklagte damit der Kinowelt Medien AG Vorteile verschafft habe; die Freisprüche des Landgerichts seien insoweit nicht zu beanstanden.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 162/05 des BGH vom 22.11.2005

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