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Dokument-Nr. 2594

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Beschluss25.04.2006Bundesgerichtshof1 StR 539/05
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Bundesgerichtshof Beschluss25.04.2006

BGH bestätigt Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue

Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen, wurde vom Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei Fällen schuldig befunden worden. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in Schrobenhausen eine Fahrzeughalle. Nach einem - dem Angeklagten bekannten - Beschluss des Finanz- und Perso­nal­aus­schusses des Stadtrates Schrobenhausen wollte die Stadt von den Gesamtkosten des Bauvorhabens den Erschlie­ßungs­kos­te­n­anteil von rund 108.000,-- DM tragen; eine weitergehende Subven­ti­o­nierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphal­tie­rungs­a­r­beiten aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit, dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung. Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 € entfiel der überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 €, nicht auf Erschlie­ßungs­kosten.

Der Angeklagte war kraft seines Amtes als Erster Bürgermeister zugleich Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die in Schrobenhausen ein Altenheim betreibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er im Mai 2003 an einer privaten Geburts­tagsfeier des Leiters des Altenheimes teil und veranlasste, dass die Bewir­tungs­kosten in Höhe von 307,-- € der Stadt Schrobenhausen in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Kämmerer der Stadt sich der Weisung des Angeklagten widersetzt hatte, den Betrag auszuzahlen, erteilte der Angeklagte als Stiftungs­vorstand Auszah­lungs­a­n­ord­nungen, denen zufolge die Bewir­tungs­kosten aus Mitteln der Stiftung beglichen wurden.

Das Landgericht hat den - aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst suspendierten - Angeklagten wegen der ersten, das Bauvorhaben betreffenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen der zu Lasten der Stiftung begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine nachträgliche Gesamt­frei­heits­strafe von neun Monaten gebildet. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 4. Juli 2005 – 1 KLs 20 Js 15438/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/06 des BGH vom 23.05.2006

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