21.11.2024
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Dokument-Nr. 282

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Entscheidung26.01.2005Bundesgerichtshof1 StR 523/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung26.01.2005

Bundes­ge­richtshof verwirft Revision des Amokläufers von Pforzheim

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des 25jährigen Angeklagten Stefan A. als offensichtlich unbegründet verworfen, der von einer Schwur­ge­richts­kammer des Landgerichts Karlsruhe wegen Mordes, versuchten Mordes, versuchten Totschlags in zwei Fällen und gefährlicher Körper­ver­letzung in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hatte am 16. September 2003 morgens in ritueller Kampfkleidung nach Art asiatischer Kampfsportarten die im 6. Obergeschoß des Versandhauses Bader in Pforzheim gelegenen Räumlichkeiten der Marke­tin­g­ab­teilung aufgesucht, um dort "Amok zu laufen" und dabei beliebige Menschen zu töten. Nach dem Betreten des Großraumbüros schlug er mit einem sog. Samuraischwert, das er zuvor rasier­klin­genartig hatte scharf schleifen lassen, auf die völlig arglose, damals 27 Jahre alte Rita K. ein und spaltete ihr den Schädel, so daß sie kurz darauf verstarb. Anschließend wandte er sich drei weiteren Mitar­bei­te­rinnen der Marke­tin­g­ab­teilung im damaligen Alter von 56, 34 und 20 Jahren zu und fügte ihnen mit Schwerthieben schwerste Verletzungen zu. Diese Frauen konnten nur aufgrund glücklicher Umstände, insbesondere durch schnelle maximale ärztliche Versorgung gerettet werden. Sie werden bis an ihr Lebensende körperlich wie seelisch gezeichnet bleiben. Der Angeklagte war nach seiner Tat in der Herrentoilette des Versandhauses von der Polizei festgenommen worden, wo er sich an beiden Unterarmen in suizidaler Absicht Schnitt­ver­let­zungen beigebracht hatte. Diese waren jedoch nicht lebens­ge­fährlich. Die beiden festnehmenden Polizeibeamten, die damals trotz zunächst unklarer Lage nicht das Eintreffen von Spezialkräften abwarteten, haben durch ihr Handeln die überle­bens­wichtige schnelle rettungs­dienstliche Versorgung der Opfer und die sofortige Verbringung der Schwerst­ver­letzten in Kliniken ermöglicht.

In der Haupt­ver­handlung vor dem Landgericht war der Angeklagte auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachver­ständigen für uneingeschränkt schuldfähig erachtet worden. Eine psychiatrisch relevante Erkrankung oder Persön­lich­keits­s­törung war nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte allerdings zuvor regelmäßig an Wochenenden Videofilme angesehen, die sich durch große Blutrünstigkeit auszeichneten. Er selbst hatte angegeben, er habe „Haß auf die Welt und die Menschen, die alle schlecht“ seien, verspürt. Dies habe er „symbolisch“ seinen Opfern „aufgebürdet“ und sie „bestrafen“ wollen. Zeugen gegenüber hatte er bereits früher davon gesprochen, er wolle noch vor seinem dreißigsten Lebensjahr „Amok laufen“ und Selbstmord begehen. Die Strafkammer hat zu den Beweggründen für die Tat ausgeführt, vieles spreche dafür, daß der Angeklagte tatsächlich aus „Haß gegen andere" gehandelt habe. Dieser sei möglicherweise aktuell ausgelöst worden durch die Sicherstellung seines Führerscheins bei einer Polizei­kon­trolle nach einer Trunken­heitsfahrt am Tage vor der Tat. Er habe einen "großen, blutigen Abgang von der von ihm verachteten Welt inszenieren" wollen.

Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten ist das Urteil des Landgerichts Karlsruhe rechtskräftig.

Hinweis auf die Vorinstanz: LG Karlsruhe - 1 Ks 80 Js 12 395/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2005 des BGH vom 11.03.2005

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