Dokument-Nr. 2002
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Bundesgerichtshof Beschluss23.02.2006
Urteil im Fall eines Auftragmordes im Karlsruher Rotlichtmilieu rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier heute 31 und 24 Jahre alter Brüder serbisch-montenegrinischer Herkunft als offensichtlich unbegründet verworfen.
Das Landgericht Karlsruhe hatte am 27. Mai 2005 beide wegen Mordes sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Weiterhin hatte die Schwurgerichtskammer gegen zwei Mitangeklagte wegen Beihilfe Freiheitsstrafen verhängt; diese haben kein Rechtsmittel eingelegt.
Nach den Urteilsfeststellungen lagen den Taten Streitigkeiten im Karlsruher Rotlichtmilieu zugrunde. Einer der beiden Angeklagten hatte ein „Abstandsgeld“ wegen der Übernahme einer Prostituierten nicht gezahlt. Als ihnen das spätere Tatopfer, das führendes Mitglied der „Hell´s Angels“ war, deswegen „Stadtverbot“ erteilte, entschlossen sich die beiden Brüder zum Mord. Nachdem sie sich zunächst der Hilfe der beiden Mitangeklagten versichert hatten, warben sie zwei ihnen bekannte Männer aus Serbien-Montenegro an, welche die Tat ausführen sollten. Ein von den Angeklagten geplanter und organisierter erster Mordanschlag scheiterte, da eine Sprengvorrichtung, die am Pkw des Opfers angebracht war, infolge eines Wackelkontakts nicht explodierte.
Am 9. Januar 2004 gegen 11.50 Uhr ging einer der beiden angeworbenen Männer in einem Lokal in der Karlsruher Innenstadt auf das Opfer zu, das an einem Tisch saß und gerade Zeitung las, und gab mit einer halbautomatischen Pistole aus ca. vier Metern Entfernung zwei gezielte Schüsse ab. Der erste Schuss durchschlug den Kopf und führte zum Tod innerhalb weniger Minuten. Auch diese Tat hatten die Angeklagten geplant und organisiert.
Erläuterungen
VorinstanzLandgericht Karlsruhe - Urteil vom 27. Mai 2005 - 1 Ks 640 Js 4979/04
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/06 des BGH vom 02.03.2006
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