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Dokument-Nr. 599

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Urteil15.06.2005Bundesgerichtshof1 StR 491/04
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Bundesgerichtshof Urteil15.06.2005

BGH hebt freisprechendes Urteil wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und Bestechung auf

Das Landgericht Baden-Baden hatte die drei Angeklagten u. a. vom Vorwurf der mehrfachen Bestechlichkeit und Bestechung aus Rechtsgründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staats­an­walt­schaft. Der damalige Leiter des Stadtplanungs- und des Hochbauamts der Stadt Gaggenau hatte im Zeitraum von 1997 bis 2001 den beiden Mitangeklagten, die ein Ingenieurbüro führten, den Abschluß von Verträgen über Planungs­a­r­beiten zu Bauvorhaben der Stadt angetragen. Den Abschluß machte er davon abhängig, daß sie das Unternehmen seines Sohnes, der ebenfalls ein Ingenieurbüro betrieb, als Subunternehmer beauftragten. In der Folgezeit kam es zu entsprechenden Ergän­zungs­auf­trägen in einem Gesamtvolumen von ca. 1, 2 Millionen DM.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Freisprüche vom Vorwurf der Bestechlichkeit und der Bestechung aufgehoben und die Sache an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Er hält die Annahme des Landgerichts, die zwischen den Angeklagten getroffene Vereinbarung unterfalle nicht dem Schutzzweck der §§ 332, 334 StGB, für fehlerhaft. Er ist der Ansicht, daß der Tatbestand der Beste­chungs­delikte hier erfüllt ist. Die gegenüber der Stadt nicht offengelegte Vertrags­kon­struktion begründet das unrechte Bezie­hungs­ver­hältnis zwischen der Diensthandlung des Leiters des Stadtplanungs- und des Hochbauamts und dem von ihm geforderten Vorteil. Darauf, ob der Stadt Gaggenau ein Schaden entstanden ist, kommt es nicht an. Schutzzweck der Beste­chungs­delikte ist die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes.

Vorinstanz: LG Baden-Baden – 2 KLs 203 Js 1492/01 - 5. Februar 2004

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2005 des BGH vom 15.06.2005

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