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- NJW-Spezial 2016, 249Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 249
- Landgericht Mannheim, Urteil18.05.2015, 5 KLs 203 Js 16799/12
Bundesgerichtshof Urteil02.02.2016
BGH: Beauftragung einer Prostituierten unter Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft stellt strafbaren Betrug darSexuelle Dienstleistungen gehören zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen
Beauftragt ein Freier unter Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft eine Prostituierte, so stellt dies einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug dar, wenn die Prostituierte sexuelle Handlungen vornimmt ohne das vereinbarte Entgelt zu erhalten. Sexuelle Dienstleistungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte eine Prostituierte für einen Freier für mehrere Tage als "Domina" zu einem Preis von 4.000 EUR zur Verfügung stehen. Dazu mietete sie in einem "Institut" Räumlichkeiten an. Als Bezahlung erhielt die Prostituierte im Voraus einen Verrechnungscheck über 4.000 EUR. Da dieser aber nicht gedeckt war, erhielt die Prostituierte die vereinbarte Vergütung nicht. Der Freier wurde unter anderem deswegen wegen Betrugs angeklagt. Das Landgericht Mannheim folgte der Anklage und wertete das Verhalten des Angeklagten als Betrug. Dagegen richtete sich seine Revision.
Strafbarkeit wegen Betrugs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Er habe die Prostituierte durch das Begeben des vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und so über ihr Vermögen zu verfügen.
Sexuelle Dienstleistungen vom Vermögensschutz umfasst
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehöre zum durch § 263 StGB geschützten Vermögen auch die von der Prostituierten erbrachten sexuellen Leistungen als sogenannte Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als unwirksam angesehen. Allerdings bestimme § 1 des Prostitutionsgesetzes, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuelle Leistung vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht wurde. Angesichts dessen müsse erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Zahlt der Freier nicht, fehle es an einer Kompensation für die Leistungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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