Die Angeklagte schritt dagegen nicht ein; wirkte teilweise sogar aktiv mit. Am Abend des 4. Januar 2004 versetzte der Angeklagte Karolina mit solcher Gewalt einen Schlag ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte, röchelte und bewusstlos zu Boden sank. Die Angeklagten legten das ohnmächtige Mädchen am nächsten Morgen in einer Toilette des Stiftungskrankenhauses Weißenhorn ab, wo es alsbald aufgefunden wurde. Die Angeklagten flohen nach Italien. Trotz ärztlicher Intensivbehandlung war Karolina nicht mehr zu retten.
(Bedingten) Tötungsvorsatz hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Memmingen bei beiden Angeklagten verneint. Es verurteilte sie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) und verhängte gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof beanstandete die Beweiswürdigung zum - nach den Feststellungen der Strafkammer fehlenden - Tötungsvorsatz, wie auch zur - vom Landgericht beim Angeklagten angenommenen - verminderten Schuldfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Memmingen deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückverwiesen. Die Angeklagten müssen nun mit einer Verurteilung wegen Mordes rechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 173/05 des BGH vom 13.12.2005