18.10.2024
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Dokument-Nr. 12789

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Beschluss21.12.2011Bundesgerichtshof1 StR 400/11
Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil01.03.2011, 5 Ks 403 Js 41045/2010
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.12.2011

Fußtritte ins Gesicht: BGH bestätigt Verurteilung eines U-Bahn-Schlägers wegen gefährlicher Körper­ver­letzungVerurteilung wegen Angriffs in Nürnberger U-Bahn

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung eines Neonazis wegen gefährlicher Körper­ver­letzung bestätigt. Der Mann hatte sein Opfer in der Nürnberger U-Bahn u.a. ins Gesicht getreten. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags verneinte der Bundes­ge­richtshof.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper­ver­letzung in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Nebenkläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Nach den Urteils­fest­stel­lungen befanden sich die Beteiligten, die extrem unter­schied­licher politischer Auffassung sind, am 28. April 2010 in der Nürnberger U-Bahn. Der Geschädigte äußerte sich abfällig über eine Bauchtasche der Marke "Thor Steinar", die eine Begleiterin des Angeklagten trug. Der Angeklagte versetzte daraufhin dem Geschädigten einen Fußtritt zunächst gegen den Solarplexus und - als der Geschädigte bereits am Boden lag - gegen sein Gesicht. Beide verließen sodann die U-Bahn in unter­schied­lichen Richtungen. Am Bahnsteig erlitt der Geschädigte, was der Angeklagte nicht mehr wahrnahm, infolge des Angriffs einen Herzstillstand und brach zusammen. Er konnte nach etwa einer Stunde wiederbelebt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Geschädigte nur knapp dem Tode entgangen.

Angeklagter vom Landgericht zutreffend wegen gefährlicher Körper­ver­letzung und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt

Die Staats­an­walt­schaft und der als Nebenkläger zugelassene Geschädigte haben gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu erreichen. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Revisionen als unbegründet verworfen. Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Gesche­hens­ablauf hat das Landgericht den Angeklagten im Ergebnis zutreffend wegen gefährlicher Körper­ver­letzung (§ 224 StGB) und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Als der Angeklagte seinen Angriff nicht fortsetzte, sondern zeitgleich mit dem Geschädigten die U-Bahn verließ und sich sodann entfernte, wusste er nicht, dass er den Geschädigten bereits in extreme Lebensgefahr gebracht hatte. Deshalb scheitert eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts - selbst wenn der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte - jedenfalls an einem straf­be­freienden Rücktritt (§ 24 StGB).

Der Angeklagte hat seine auf Urteil­s­auf­hebung gerichtete Revision zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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