18.10.2024
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Dokument-Nr. 148

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Entscheidung01.02.2005Bundesgerichtshof1 StR 327/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung01.02.2005

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung wegen Mordes in Verde­ckungs­absicht

Das Landgericht Augsburg hatte mit Urteil vom 25. März 2004 den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte seine Bekannte vergewaltigt. Am nächsten Tag schilderte die Frau ihrer Betreuerin den Vorfall, die die Polizei verständigen sollte. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt im Nebenzimmer befand, bekam dies mit. Er entschloß sich, die Geschädigte zu töten, um den Nachweis der an ihr begangenen Vergewaltigung unmöglich zu machen.

Der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" erfüllt sein kann, wenn der Täter davon ausgehen muß, daß die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden Kenntnis von der Vortat erlangen. Dabei ist das Gericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß auch nach Bekanntwerden einer Straftat der Täter in Verde­ckungs­absicht handeln kann, wenn er zwar weiß, daß er als Täter dieser Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die Tatumstände deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicher­stel­lenden Umfang aufgedeckt sind. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte angenommen, daß mit dem Töten des Tatopfers als einzigen unmittelbaren Zeugen, welches lediglich einer Privatperson von der Straftat berichtet hat, die Tatumstände noch nicht in einem für die Verurteilung ausreichenden Umfang bekannt waren. Die Betreuerin war eine sogenannte Zeugin vom Hörensagen. Der Tatrichter hätte im Falle einer Tötung die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht originär beurteilen können, sondern nur vermittelt über die Aussage der Betreuerin. Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Geschädigte bereits durch in der Ermittlung von Sachverhalten geschulte Polizeibeamte vernommen worden wäre, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

Hinweis zur Vorinstanz: Landgericht Augsburg - 8 Ks 401 Js 111 334/03

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.02.2005

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