Bundesgerichtshof Urteil04.11.2014
BGH: Transport von Drogen begründet für sich genommen keine Entziehung der Fahrerlaubnis durch StrafurteilKuriertätigkeit allein lässt nicht auf Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung schließen
Transportiert ein Fahrerlaubnisbesitzer mit seinem Pkw Drogen, so begründet dies für sich genommen keine Ungeeignetheit an der Kraftfahrzeugführung. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafurteil gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrerlaubnisbesitzer vom Landgericht Augsburg im Dezember 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Auftrag zweier Mitangeklagter Drogentransporte mit seinem Pkw vorgenommen hatte. Der Angeklagte hielt die Verurteilung sowie die Fahrerlaubnisentziehung für falsch und legte daher Revision ein.
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Straf- und Schuldausspruch des Landgerichts, er hielt aber die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig. Nach § 69 Abs. 1 StGB kann eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Kuriertätigkeit begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung
Die Nutzung des Fahrzeugs zum Transport der Drogen und somit zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten habe allein keine Ungeeignetheit an der Kraftfahrzeugführung begründet, so der Bundesgerichtshof. Das Landgericht habe verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in den der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiere, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt seien. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Drogentransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)