18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23884

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Urteil04.11.2014Bundesgerichtshof1 StR 233/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • StV 2015, 630Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2015, Seite: 630
  • zfs 2015, 229Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 229
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Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil12.12.2013, 1 KLs 303 Js 101501/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.11.2014

BGH: Transport von Drogen begründet für sich genommen keine Entziehung der Fahrerlaubnis durch StrafurteilKuriertätigkeit allein lässt nicht auf Ungeeignetheit an Kraft­fahrzeug­führung schließen

Transportiert ein Fahr­erlaubnis­besitzer mit seinem Pkw Drogen, so begründet dies für sich genommen keine Ungeeignetheit an der Kraft­fahrzeug­führung. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafurteil gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrer­laub­nis­be­sitzer vom Landgericht Augsburg im Dezember 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Auftrag zweier Mitangeklagter Drogen­transporte mit seinem Pkw vorgenommen hatte. Der Angeklagte hielt die Verurteilung sowie die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung für falsch und legte daher Revision ein.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte zwar den Straf- und Schuldausspruch des Landgerichts, er hielt aber die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig. Nach § 69 Abs. 1 StGB kann eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Kuriertätigkeit begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit an Kraft­fahr­zeug­führung

Die Nutzung des Fahrzeugs zum Transport der Drogen und somit zur Begehung der Betäu­bungs­mit­tel­straftaten habe allein keine Ungeeignetheit an der Kraft­fahr­zeug­führung begründet, so der Bundes­ge­richtshof. Das Landgericht habe verkannt, dass die Belange der Verkehrs­si­cherheit in Kurierfällen, in den der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiere, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt seien. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Drogen­trans­porteure bei Verkehr­s­kon­trollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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