14.11.2024
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Dokument-Nr. 5137

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Urteil07.11.2007Bundesgerichtshof1 StR 164/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil21.11.2006, 3 KLs 52 Js 22405/04
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Bundesgerichtshof Urteil07.11.2007

BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von PassauBewäh­rungs­strafe für Wildfleisch­händler rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat die strafmildernde Erwägung des Landgerichts Landshut bestätigt, dass der Angeklagte bereits - unter anderem durch die Medien­be­rich­t­er­stattung über den Fall - einer "vorweg­ge­nommenen Bestrafung" ausgesetzt worden war. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2006 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 12 Fällen und Verstößen gegen das Lebensmittel- und Bedarfs­ge­gen­stän­de­gesetz bzw. das Lebensmittel-, Bedarfs­ge­gen­stände- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Urteils­fest­stel­lungen hatte der Angeklagte, der als Allein­ge­sell­schafter und Geschäftsführer den größten Wildhandels- und Bearbei­tungs­betrieb in Deutschland mit Hauptsitz in Passau betrieben hat, u. a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch, statt Gamsfleisch billigeres Mufflonfleisch und statt Frischfleisch mit Konser­vie­rungs­mitteln behandeltes Fleisch bzw. Tiefkühlware geliefert. In einem Fall erfolgte eine unhygienische Schlachtung von Fasanen, die jedoch nicht zu einer Substanz­be­ein­träch­tigung des verarbeiteten Fleisches führte, wenngleich der Norma­l­ver­braucher in Kenntnis der Schlach­tum­stände den Verzehr abgelehnt hätte.

Von den weiteren Vorwürfen des Inver­kehr­bringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch unbefugte Veränderung des Mindest­halt­ba­r­keits­datums hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat von der Verhängung eines Berufsverbots gegen den nunmehr als Handels­ver­treter/Makler im Lebens­mit­tel­bereich tätigen Angeklagten abgesehen. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, im Rahmen des Bewäh­rungs­be­schlusses dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, für die Dauer von drei Jahren sich jeglicher Tätigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten.

Gegen das Urteil hat die Staats­an­walt­schaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben. Sie hat sich insbesondere gegen den Teilfreispruch und den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch gewendet.

Der 1. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts Landshut bestätigt, weil sowohl der Teilfreispruch als auch der Rechts­fol­ge­n­aus­spruch frei von Rechtsfehlern sind. Die Straf­zu­mes­sungs­er­wä­gungen des Landgerichts sind revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend und rechts­feh­lerfrei gewürdigt. Entgegen dem Vorbringen der beschwer­de­füh­renden Staats­an­walt­schaft hat das Landgericht in seine Überlegungen auch einbezogen, dass die Straftaten das Vertrauen der Verbraucher in den ordnungsgemäßen Ablauf des Fleischhandels und der Fleisch­ge­winnung erschüttert und Verunsicherung ausgelöst haben. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Kammer den Verlust des Unternehmens infolge der Beschlagnahme des Warenbestandes, der Kontosperrung durch die Banken und der Insol­ven­z­an­meldung sowie die persönliche Haftung des Angeklagten und die mediale Berich­t­er­stattung, welcher der Angeklagte ausgesetzt war, als "vorweggenommene Bestrafung" erkennbar strafmildernd gewertet hat. Auch die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung stand. Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milde­rungs­gründe ist die Annahme der Kammer hinzunehmen, die Rechtstreue der Bevölkerung werde dadurch nicht ernsthaft beeinträchtigt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 166/07 des BGH vom 07.11.2007

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