21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2088

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Beschluss10.08.2005Bundesgerichtshof XII ZB 112/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2006, 125Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2006, Seite: 125
  • FamRZ 2005, 1984Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 1984
  • MDR 2006, 334Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 334
  • NJW 2005, 3498Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 3498
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.08.2005

Nichteheliche Kinder können nach dem Tod der Mutter nicht den Nachnamen ihres Vaters annehmenBGH zur Namensänderung eines nichtehelichen Kindes

Ein nicht mit der sorge­be­rech­tigten Mutter verheirateter Vater darf dem Kind nicht seinen (Vater-) Nachnamen erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht für sein Kind übernimmt. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte ein Kindesvater nach dem Tod der allein sorge­be­rech­tigten Mutter die elterliche Sorge übernommen. Das Kind führte den Familiennamen der Mutter. Der Vater erteilte seinem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Familiennamen und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.

So einfach ist die Angelegenheit aber nach Ansicht des BGH nicht. Für eine Namensänderung gebe es in § 1617 a Abs. 2 BGB strikte Voraussetzungen. Diese lägen hier aber nicht vor. Eine so genannte analoge Anwendung dieser Vorschrift käme nicht in Betracht. Damit eine Gesetzesnorm analog angewendet werden könne, müsse eine unbewusste, planwidrige Gesetzeslücke bestehen - mit anderen Worten, der Gesetzgeber muss vergessen haben, diesen Lebens­sach­verhalt zu regeln. Der BGH sieht eine solche Gesetzeslücke aber nicht, im Gegenteil der Gesetzgeber habe in einer bewussten Wertent­scheidung - und zwar gerade auch für den Fall des Todes des bis dahin allein sorebe­rech­tigten Elternteils - dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensführung ausdrücklich den Vorrang gegeben. Der BGH führte weiter aus, dass auch gemäß § 1617 b BGB keine Namensänderung erfolge könne.

Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, dass er das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils, das vielfach für die Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen werde, sehe. Genützt hat es dem Kindesvater aber nicht.

Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Ellwangen

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b

Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorge­be­rech­tigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen Willen­s­ent­scheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analo­gie­schlüsse nicht möglich.

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