Im Fall hatte ein Kindesvater nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übernommen. Das Kind führte den Familiennamen der Mutter. Der Vater erteilte seinem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Familiennamen und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.
So einfach ist die Angelegenheit aber nach Ansicht des BGH nicht. Für eine Namensänderung gebe es in § 1617 a Abs. 2 BGB strikte Voraussetzungen. Diese lägen hier aber nicht vor. Eine so genannte analoge Anwendung dieser Vorschrift käme nicht in Betracht. Damit eine Gesetzesnorm analog angewendet werden könne, müsse eine unbewusste, planwidrige Gesetzeslücke bestehen - mit anderen Worten, der Gesetzgeber muss vergessen haben, diesen Lebenssachverhalt zu regeln. Der BGH sieht eine solche Gesetzeslücke aber nicht, im Gegenteil der Gesetzgeber habe in einer bewussten Wertentscheidung - und zwar gerade auch für den Fall des Todes des bis dahin allein soreberechtigten Elternteils - dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensführung ausdrücklich den Vorrang gegeben. Der BGH führte weiter aus, dass auch gemäß § 1617 b BGB keine Namensänderung erfolge könne.
Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, dass er das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils, das vielfach für die Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen werde, sehe. Genützt hat es dem Kindesvater aber nicht.
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Ellwangen