14.11.2024
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Dokument-Nr. 4383

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Urteil13.06.2007Bundesgerichtshof VIII ZR 236/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Schwerin, Urteil13.10.2005, 4 O 382/04
  • Oberlandesgericht Rostock, Urteil31.07.2006, 3 U 160/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.06.2007

BGH zu den Aufklä­rungs­pflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizung zur SelbstmontageWenn der Käufer mehr als nur "gewisses Geschick" für die Montage benötigt, muss der Verkäufer darauf hinweisen

Wer eine Solaranlage zur Selbstmontage kauft, muss nicht damit rechnen, dass die Monta­ge­an­weisung des Herstellers Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufs­aus­bildung im Gas-/Wasser­in­sta­l­la­ti­o­ns­handwerk voraussetzt. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Monta­ge­an­weisung unterrichten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrau­chermesse am 14. September 2003 eine Solar­hei­zungs­anlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem Verkaufs­ge­spräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden; die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und Verle­ge­an­lei­tungen zur Verfügung.

Die den Beklagten später übergebene Monta­ge­an­weisung des Herstel­ler­un­ter­nehmens der Anlage enthält einleitend folgenden Hinweis: "Die in dieser Monta­ge­an­weisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufs­aus­bildung im Gas-/Wasser­in­sta­l­la­ti­o­ns­handwerk voraus." Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Klägerin haben aber fahrlässig eine vorvertragliche Aufklä­rungs­pflicht verletzt. Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solar­hei­zungs­anlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst und ist dem verständigen Käufer daher bekannt. Der Käufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Monta­ge­an­weisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufs­aus­bildung im Gas-/Wasser­in­sta­l­la­ti­o­ns­handwerk fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Monta­ge­an­weisung unterrichten. Auch wenn der Verkäufer selbst der Auffassung ist, dass die Monta­ge­an­weisung in diesem Punkt falsch sei, muss er den Käufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers aufmerksam machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/07 des BGH vom 13.06.2007

der Leitsatz

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 Fa, § 249 Abs. 1

Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarhei-zungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Monta­ge­an­leitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse-nen Berufs­aus­bildung im Gas-/Wasser­in­sta­l­la­ti­o­ns­handwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Monta­ge­an­weisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käu-fer die Rückgän­gig­machung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorver­trag­lichen Aufklä­rungs­pflicht verlangen.

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