Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Makler eine Eigentumswohnung vermittelt. Zu dieser gehörte auch ein nachträglich ausgebautes "Dachstudio" von ca. 35 qm. Später stelle sich erhaus, dass dieses Studio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden war. Die Käufer bezifferten ihren Schaden auf rund 46.000,- EUR, wovon sie bereits 5.000,- EUR vergleichsweise vom Verkäufer erhalten hatten. Nunmehr verlangten Sie die Differenz von rund 41.000,- EUR vom Makler. Dieser habe seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar stehe der Makler seinem Auftraggeber gegenüber in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich bestimmte Nebenpflichten ergeben. Er verletze seine Pflichten z.B. wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu Eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2000 - III ZR 43/99 -).
Jedoch gelte auch weiterhin, dass ein Makler Informationen, die er von dem Veräußerer erhalte, grundsätzlich ungeprüft weitergeben dürfe (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.1981 - IVa ZR 85/80). Das setze allerdings voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen - insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der erforderlichen Sorgfalt einhole und sondiere. Dazu gehöre, dass der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnehme, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen seien. Hiervon abgesehen, schulde ein Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen. Er dürfe im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.