14.11.2024
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Dokument-Nr. 4288

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Urteil18.01.2007Bundesgerichtshof III ZR 146/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil06.04.2005, 22 O 24/05
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil02.03.2006, 18 U 127/05
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Bundesgerichtshof Urteil18.01.2007

Immobi­li­en­käufer kann Makler nicht für Falschangaben des Verkäufers haftbar machenMakler darf regelmäßig auf Angaben des Verkäufers vertrauen

Wenn der Verkäufer einer Immobilie falsche Angaben macht, kann dafür nicht der Makler haftbar gemacht werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Makler eine Eigen­tums­wohnung vermittelt. Zu dieser gehörte auch ein nachträglich ausgebautes "Dachstudio" von ca. 35 qm. Später stelle sich erhaus, dass dieses Studio ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgebaut worden war. Die Käufer bezifferten ihren Schaden auf rund 46.000,- EUR, wovon sie bereits 5.000,- EUR vergleichsweise vom Verkäufer erhalten hatten. Nunmehr verlangten Sie die Differenz von rund 41.000,- EUR vom Makler. Dieser habe seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt.

Der Bundes­ge­richtshof wies die Klage ab. Zwar stehe der Makler seinem Auftraggeber gegenüber in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich bestimmte Nebenpflichten ergeben. Er verletze seine Pflichten z.B. wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu Eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2000 - III ZR 43/99 -).

Jedoch gelte auch weiterhin, dass ein Makler Informationen, die er von dem Veräußerer erhalte, grundsätzlich ungeprüft weitergeben dürfe (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.1981 - IVa ZR 85/80). Das setze allerdings voraus, dass der Makler die betreffenden Informationen - insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der erforderlichen Sorgfalt einhole und sondiere. Dazu gehöre, dass der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé aufnehme, die nach den in seinem Berufsstand voraus­zu­set­zenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen seien. Hiervon abgesehen, schulde ein Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen. Er dürfe im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 280

Zu den Sorgfalts­pflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers über das Objekt in das Maklerexposé.

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