15.11.2024
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Dokument-Nr. 2039

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Urteil08.03.2006Bundesgerichtshof 2 StR 565/05
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Bundesgerichtshof Urteil08.03.2006

BGH zur Frage einer rechts­s­taats­widrigen Verfah­rens­ver­zö­gerung

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2005 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung angeordnet.

Der Angeklagte war bereits am 8. August 2002 wegen dieser Tat (begangen im März 2002) in gleicher Weise verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2003 verworfen. Auf die vom Angeklagten eingelegte Verfas­sungs­be­schwerde hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Entscheidungen mit Beschluss vom 16. Februar 2005 wegen eines Verstoßes der landge­richt­lichen Geschäfts­ver­teilung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen, so dass dieses erneut mit der Sache befasst wurde.

Gegen die jetzige Verurteilung hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Der General­bun­des­anwalt hat beantragt, seine Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechts­s­taats­widrigen Verfah­rens­ver­zö­gerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um sechs Monate herabgesetzt wird. Der 2. Strafsenat ist diesem Antrag nicht gefolgt, sondern hat die Revision insgesamt verworfen. Er ist - anders als der General­bun­des­anwalt - der Ansicht, dass die bloße erfolgreiche Durchführung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, die zur Aufhebung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung wegen eines Verfah­rens­fehlers führt, für sich genommen nicht schon eine rechts­s­taats­widrige Verfah­rens­ver­zö­gerung begründet. Ob vorliegend im Hinblick auf die - mit rund zwei Jahren - sehr lange Bearbei­tungszeit beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine rechts­s­taats­widrige Verfah­rens­ver­zö­gerung zu bejahen ist, hat der Senat offen gelassen, da die verhängte Strafe selbst in diesem Fall jedenfalls im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist.

Vorinstanz: Landgericht Köln (102 - 15/05)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/06 des BGH vom 08.03.2006

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