Bundesfinanzhof Urteil13.05.2009
BFH: Kontaktlisten sind als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse einzustufenDaten gehen nicht auf individuelle Wünsche ein und gelten daher als Druckerzeugnis
Werden von einer Agentur (z.B. einer Partnervermittlungsagentur) Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) erstellt und dann für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten vervielfältigt, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.
Listen unterliegen ermäßigtem Steuersatz
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/09 des BFH vom 19.08.2009