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Bundesfinanzhof Urteil13.05.2009

BFH: Kontaktlisten sind als ermäßigt zu besteuernde Druck­e­r­zeugnisse einzustufenDaten gehen nicht auf individuelle Wünsche ein und gelten daher als Druckerzeugnis

Werden von einer Agentur (z.B. einer Partner­ver­mitt­lung­s­agentur) Listen mit persönlichen Angaben von kontakt­su­chenden Personen (sog. Kontaktlisten) erstellt und dann für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten vervielfältigt, handelt es sich um Lieferungen von Druck­e­r­zeug­nissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partner­ver­mittlung mittels Zeitungs­an­noncen eine für Damen kostenlose Partner­ver­mittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partner­ver­mittlung die angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontakt­mög­lich­keiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.

Listen unterliegen ermäßigtem Steuersatz

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die Lieferung von Druck­e­r­zeug­nissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Entschei­dungs­er­heblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73/09 des BFH vom 19.08.2009

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