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Bundesfinanzhof Urteil19.05.2010
BFH: Geldumtausch durch Wechselstube ist Dienstleistung und keine LieferungVorsteuerabzug für Unternehmer zulässig
Ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie Umsätze scheidet grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Nach § 3 a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem so genannten Drittlandsgebiet hat.
Finanzamt hält Vorsteuerabzug für ausgeschlossen
Im Streitfall hatte das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt mit der Begründung, bei dem Geldwechsel handele es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
BFH beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH
Der Bundesfinanzhof vertrat dagegen ebenso wie das Finanzgericht die Ansicht, bei dem Geldtausch handele es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Er stützte sich dabei nicht nur auf seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1969, sondern auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dementsprechend war der Vorsteuerabzug insoweit nicht ausgeschlossen.
Bei Wohnsitz im Drittlandsgebiet sind nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen
Der Bundesfinanzhof entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das Finanzgericht hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der Bundesfinanzhof hat dies nicht beanstandet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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