Der BFH versagte einen Steuerabzug nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden gem. § 10 b EStG steuerlich absetzbar.
Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.
Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. "Spenden", die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen, fehle die Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke.
Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2000 5 K 1397/98
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/06 des BFH vom 25.10.2006