15.11.2024
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Urteil02.08.2006BundesfinanzhofXI R 6/03
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Bundesfinanzhof Urteil02.08.2006

Nur echte Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Zuweisung eines Mitglieds an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar sei. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte der Kläger neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" von 15 000 DM geleistet.

Der BFH versagte einen Steuerabzug nach § 10 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden gem. § 10 b EStG steuerlich absetzbar.

Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaft­licher Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.

Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige Zwecke privater Lebens­ge­staltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. "Spenden", die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebens­ge­staltung dienenden Vereins sicherzustellen, fehle die Spenden­mo­ti­vation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuer­be­güns­tigten Zwecke.

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz vom 10. Januar 2000 5 K 1397/98

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/06 des BFH vom 25.10.2006

der Leitsatz

EStG § 10b

Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die - gegebenenfalls im Verbund mit gleich­ge­richteten Leistungen anderer Vereins­mit­glieder - unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gemäß § 10 b EStG steuerlich absetzbar.

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