15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 4817

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil18.04.2007

Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

Der Diebstahl eines betrieblichen PKW, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt nicht zu Betrie­bs­ausgaben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in Weiter­ent­wicklung seiner bisherigen Rechtsprechung.

Ein Arzt hatte den zu seinem Betrie­bs­vermögen gehörenden PKW zu einem Besuch eines Weihnachts­markts genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Der PKW wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine Entschädigung von der Kasko­ver­si­cherung erhielt der Arzt wegen einer Oblie­gen­heits­ver­letzung nicht. Den Buchwert des PKW behandelte er als Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof bezog sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/2007 des BFH vom 05.09.2007

der Leitsatz

Wird der zum Betrie­bs­vermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachts­markts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermö­gens­verlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4817

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI