21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.04.2007

Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

Der Diebstahl eines betrieblichen PKW, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt nicht zu Betrie­bs­ausgaben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in Weiter­ent­wicklung seiner bisherigen Rechtsprechung.

Ein Arzt hatte den zu seinem Betrie­bs­vermögen gehörenden PKW zu einem Besuch eines Weihnachts­markts genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Der PKW wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine Entschädigung von der Kasko­ver­si­cherung erhielt der Arzt wegen einer Oblie­gen­heits­ver­letzung nicht. Den Buchwert des PKW behandelte er als Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof bezog sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liegt auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen wird. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Ist das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, darf der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/2007 des BFH vom 05.09.2007

der Leitsatz

Wird der zum Betrie­bs­vermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachts­markts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermö­gens­verlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

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