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Dokument-Nr. 6186

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Beschluss16.04.2008BundesfinanzhofXI R 54/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil22.03.2006, 3 K 4633/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss16.04.2008

Umsatz­steu­er­be­freiung bei der Übertragung von Versi­che­rungs­ver­trägen?Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof an

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Übertragung von Lebens­rü­ck­ver­si­che­rungs­ver­trägen von einer Versicherung auf eine andere ein nach den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreiter Versi­che­rungs­umsatz ist.

Nach deutschem Recht sind gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (nur) Leistungen auf Grund eines Versi­che­rungs­ver­hält­nisses im Sinne des Versi­che­rung­s­teu­er­ge­setzes umsatz­steu­erfrei. Die Übertragung eines Lebens­rü­ck­ver­si­che­rungs­ver­trages auf eine andere Versicherung fällt aber nicht unter das Versi­che­rung­s­teu­er­gesetz.

Für den Bundesfinanzhof stellt sich die Frage, ob der gemein­schafts­rechtliche Begriff des "Versi­che­rungs­um­satzes" oder "Rückver­si­che­rungs­um­satzes" (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich, Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) auch die entgeltliche Übertragung von Versi­che­rungs­ver­trägen umfasst und deshalb die Steuerbefreiung nach den Vorschriften des Gemein­schafts­rechts zu gewähren ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BFH vom 11.06.2008

der Leitsatz

1. Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass die gegen einen vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreis erfolgende Übernahme eines Lebens­rü­ck­ver­si­che­rungs­ver­trages, auf dessen Grundlage der Erwerber des Vertrages die durch den bisherigen Versicherer ausgeübte steuerfreie Rückver­si­che­rung­s­tä­tigkeit mit Zustimmung des Versi­che­rungs­nehmers übernimmt und nunmehr anstelle des bisherigen Versicherers steuerfreie Rückver­si­che­rungs­leis­tungen gegenüber dem Versi­che­rungs­nehmer erbringt,

a) als Versicherungs- oder Bankumsatz i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder

b) als Rückver­si­che­rungs­umsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG oder

c) als Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen ist?

2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1, wenn nicht der Erwerber, sondern der bisherige Versicherer ein Entgelt für die Übertragung entrichtet?

3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c zu verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass - die entgeltliche Übertragung von Lebens­rü­ck­ver­si­che­rungs­ver­trägen eine Lieferung ist und - dass bei Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG nicht danach zu differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet?

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