21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 2752

Drucken
Beschluss01.03.2006BundesfinanzhofXI R 43/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss01.03.2006

Steuerfreiheit für einen neben­be­ruf­lichen Lehrauftrag an der Universität Straßburg?Vorlage des Bundes­fi­nanzhofs an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesfinanzhof hat europa­rechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwand­s­ent­schä­di­gungen nach § 3 Nr. 26 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird.

In dem Streitfall nahm ein in Deutschland nieder­ge­lassener Rechtsanwalt einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Dafür erhielt er im Jahr 1991 eine Vergütung von 4.814 FF. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwand­s­ent­schä­di­gungen u.a. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von damals insgesamt 2.400 DM (heute 1.848 €) im Jahr steuerfrei.

Da der Kläger seine Tätigkeit nicht für eine inländische, sondern für eine ausländische Universität erbracht hatte, versagten Finanzamt und Finanzgericht die beantragte Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienst­leis­tungs­verkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Im Einzelnen sei zweifelhaft, ob eine solche nebenberufliche Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf ihre Ehren­amt­lichkeit überhaupt von der Dienst­leis­tungs­freiheit erfasst werde und ob nicht ein legitimes staatliches Interesse daran bestehe, die ehrenamtliche Tätigkeit nur insoweit zu begünstigen, als sie für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werde. Soweit unterrichtende Tätigkeiten betroffen seien, handele es sich zudem um Bildungs­aufgaben, deren Organisation und Gestaltung nach wie vor in der Verantwortung der Mitgliedstaaten stünden. Die Freiheit, das Bildungssystem in eigener Verantwortung zu gestalten, umfasse nicht nur die Pflicht zu dessen Finanzierung, sondern auch die Freiheit, steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Bildungssystems insoweit zu beschränken, als eine Tätigkeit im nationalen Bereich vorausgesetzt werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des BFH vom 05.07.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2752

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI