21.11.2024
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Dokument-Nr. 31852

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Beschluss15.02.2022BundesfinanzhofXI R 30/21 (XI R 37/18)
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Bundesfinanzhof Beschluss15.02.2022

Umsatz­steuer­befreiung für MuseumsführerGästeführungen als typischen Museums­leis­tungen steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatz­steu­erfrei sind.

Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppen­füh­rungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirks­re­gierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatz­steu­er­pflichtig seien, entschied das Finanzgericht (FG), dass die Umsätze des Klägers steuerfrei sind.

BFH bestätigt Umsatz­steu­er­freiheit

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Dieses habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie „gleichartiger Einrichtungen“ anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde –wie im Streitfall– sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.

Steuerfreiheit jedoch nur für typische Museums­leis­tungen

Steuerfrei seien die typischen Museums­leis­tungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich. Klargestellt hat der BFH dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z.B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeis­ter­dienst des Museums), nicht umsatz­steu­erfrei sind.

Quelle: Bundesfinanzgericht, ra-online, (pm/ab)

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