23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.02.2021

BFH zur umsatzsteuer­rechtlichen Behandlung von Gutachter­tätigkeiten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherungGutachter­tätigkeiten umsatzsteuer­pflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) Gutachten zur Pflege­be­dürf­tigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

Die Klägerin, eine ausgebildete Kranken­schwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflege­wis­sen­schaft sowie einer Weiterbildung in Quali­täts­ma­na­gement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflege­be­dürf­tigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies.

Finanzamt: Gutach­ter­tä­tigkeit nicht umsatz­steu­erfrei

Die Umsätze aus der Gutach­ter­tä­tigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangs­leis­tungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutach­ter­tä­tigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatz­steu­erfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

BFH: Leistungen zwar eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden

Der BFH hob das stattgebende Urteil auf. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei den im Rahmen der Gutach­ter­tä­tigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system. Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfs­be­dürftigen, sondern an den MDK erbracht hat.

Unions­rechtliche Steuerbefreiung setzt Anerkennung als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ voraus

Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist; eine solche Anerkennung, die Voraussetzung für die unions­rechtliche Steuerbefreiung ist, folgt insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Koste­n­er­stattung über den MDK.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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