15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss02.08.2006

Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlas­sungs­ent­schä­di­gungen verfas­sungs­widrig?Bundesfinanzhof ruft Bundes­ver­fas­sungs­gericht an

Erneut hatte sich der Bundesfinanzhof in zwei Fällen mit der rückwirkend schärferen Einkom­mens­be­steuerung von Entlas­sungs­ent­schä­di­gungen zu befassen.

In einem Fall war im Oktober 1996 die Aufhebung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung einer im Januar 1999 fälligen Entschädigung vereinbart worden. Im anderen Fall erfolgte die Aufhebung des Arbeits­ver­hält­nisses im November 1998 mit Wirkung zum 30. Juni 1999; die Entschädigung wurde abredegemäß im März 1999 ausgezahlt. Für beide Fälle schreibt das im März 1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 geänderte Einkom­men­steu­er­gesetz eine ungünstigere Besteuerung vor, als sie im Zeitpunkt der jeweiligen Aufhe­bungs­ver­ein­barung gegolten hatte (sog. Fünftelregelung anstelle des bisherigen halben Steuersatzes).

Der XI. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hat die rückwirkende Schlech­ter­stellung für verfas­sungs­widrig gehalten und die Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und dem folgend des Bundes­fi­nanzhofs hält der XI. Senat in seinen Vorlagen an der bisherigen sog. Veran­la­gungs­zeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das aus dem verfas­sungs­recht­lichen Rechts­s­taats­prinzip folgende Gebot der Rechts­si­cherheit erfordere, dass der Steuer­pflichtige darauf vertrauen könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuer­tat­be­standes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen (Missbrauchs­be­kämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u.ä.), die hier nicht vorlägen, dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung zu ungunsten des Bürgers ändern. Sollte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dieser Ansicht folgen, hätte dies über die beiden Streitverfahren hinaus weit reichende Folgerungen für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/06 des BFH vom 11.10.2006

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