21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.07.2020

BFH: Steuerliches Abzugsverbot für die Bankenabgabe ist verfas­sungsgemäßMinimierung risiko­be­hafteter Geschäfts­modelle rechtfertigt Betriebs­ausgaben­abzugsverbot

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restruk­tu­rierungs­fonds­gesetzes (RStruktFG) a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebs­ausgaben­abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfas­sungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanz­ma­rktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen finanziell abstützenden Restruk­tu­rie­rungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der banks­pe­zi­fischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Finanzamt nahm keinen Abzug der Ausgaben vor

Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanz­ma­rkt­sta­bi­li­sierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg.

BFH bejahrt zwar Einschränkung des objektiven Nettoprinzips

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfas­sungs­widrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar schränke das Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot das sog. objektive Nettoprinzip - die steuer­sys­te­ma­tische Grund­ent­scheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkom­men­s­er­mittlung abzugsfähig sein müssen - ein.

Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot als Zweck zur Minimierung risikobehaftete Geschäfts­modelle

Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot sei von der erkennbaren gesetz­ge­be­rischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäfts­modelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäfts­modelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegen­fi­nan­zieren können. Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot verfolgte Lenkungszweck auch gleich­heits­gerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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