15.11.2024
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Dokument-Nr. 6799

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Beschluss13.08.2008BundesfinanzhofXI R 19/08
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Bundesfinanzhof Beschluss13.08.2008

Anforderungen an die Unterschrift bei einem Antrag auf Vorsteu­er­ver­gütungVorlage des Bundes­fi­nanzhofs an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorab­ent­scheidung die Frage vorgelegt, ob der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster (Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG) zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072 EWG verwendet wird, dahin zu verstehen ist, dass der Unternehmer persönlich unterschreiben muss, oder ob die Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausreicht.

Die Frage ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Antrag auf Vergütung der Vorsteu­er­beträge fristgebunden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 Umsatz­steu­er­gesetz - UStG -). Ein Antrag, der von einer dazu nicht legitimierten Person unterzeichnet ist, ist unwirksam. Nach Fristablauf kann die Unterschrift des Berechtigten in der Regel nicht nachgeholt werden.

Nach deutschem Recht ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 3 Abgabenordnung der Antrag auf Vergütung der Vorsteu­er­beträge von dem Steuer­pflichtigen "eigenhändig" zu unterschreiben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster verwendet dagegen nur den Begriff der "Unterschrift". Dementsprechend wird in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Unterschrift durch einen Vertreter zugelassen. Die Vorlage dient der Klärung der Frage, ob diese unter­schiedliche Handhabung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist, und wenn nein, ob das deutsche Gesetz mit dem Gemein­schaftsrecht im Einklang steht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/08 des BFH vom 08.10.2008

der Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemein­schafts­recht­licher Begriff?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergü­tungs­antrag zwingend von dem Steuer­pflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevoll­mäch­tigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuer­pflichtigen)?

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