18.10.2024
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Dokument-Nr. 10470

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Bundesfinanzhof Urteil17.03.2010

BFH zur Unternehmer­eigenschaft einer Gemeinde bei Einsatz eines WerbemobilsGemeinde erbringt im Austausch gegen die Übereignung eine entgeltliche Leistung

Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines so genannten Werbemobils verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hiesigen Streitfall hatte sich die Klägerin verpflichtet, einer Gemeinde ein mit Werbe­auf­schriften versehenes Fahrzeug (so genanntes Werbemobil) zu übereignen. Im Gegenzug hatte sich die Gemeinde verpflichtet, dieses über eine Vertrags­laufzeit von 5 Jahren zur Erreichung der Werbe­wirk­samkeit in der Öffentlichkeit zu bewegen. Die Gemeinde erteilte der Klägerin eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war.

FA versagte Klägerin Abzug der Mehrwertsteuer

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer. Da das Fahrzeug dem Hoheitsbereich zuzuordnen sei und die Gemeinde es nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art benutzt habe, sei sie insoweit nicht Unternehmerin und somit nicht berechtigt gewesen, eine Rechnung mit Mehrwert­steu­er­ausweis zu erteilen.

Gemeinde wirtschaftlich tätig

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Mit der Verwendung des Werbemobils habe die Gemeinde im Austausch gegen die Übereignung des Fahrzeugs eine entgeltliche sonstige Leistung an die Klägerin erbracht. Dabei sei die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin i.S. des UStG tätig geworden. Denn sie habe die Werbetätigkeit auf privat­recht­licher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt und sei damit "wirtschaftlich" tätig geworden, und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Darauf, ob das Fahrzeug zur Verfolgung möglicherweise hoheitlicher Zwecke eingesetzt worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an.

Bei der gebotenen richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung des UStG sei für die Unternehmereigenschaft auch nicht erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde innerhalb ihrer Gesamttätigkeit heraushebe und bestimmte Umsatzgrenzen überschreite.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte Umsatzgrenze von 30.678 EUR nicht erreicht wird.

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