23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil27.09.2017

BFH zur Übermittlung von mandats­be­zogenen Daten zu Umsatz­steu­er­zweckenKeine Berufung auf anwaltliche Schweigepflicht

Ein Rechtsanwalt, der beratend für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig ist, muss dem Bundes­zen­tralamt für Steuern Zusam­men­fassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer (USt-IdNr) jedes Leistungs­emp­fängers anzugeben ist. Er kann die Abgabe dieser Meldungen nicht unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall erbrachte eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungs­emp­fänger in ihrem Ansäs­sig­keitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusam­men­fas­senden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Einwilligung in Offenlegung durch Mitteilung der USt-IdNr

Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusam­men­fas­senden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungs­emp­fängern bekannten-- System der Besteuerung inner­ge­mein­schaft­licher Dienst­leis­tungen. Ob § 18 a des Umsatz­steu­er­ge­setzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25195

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI