Dokument-Nr. 25195
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Bundesfinanzhof Urteil27.09.2017
BFH zur Übermittlung von mandatsbezogenen Daten zu UmsatzsteuerzweckenKeine Berufung auf anwaltliche Schweigepflicht
Ein Rechtsanwalt, der beratend für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig ist, muss dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Er kann die Abgabe dieser Meldungen nicht unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Fall erbrachte eine Rechtsanwaltsgesellschaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Einwilligung in Offenlegung durch Mitteilung der USt-IdNr
Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten --und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten-- System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18 a des Umsatzsteuergesetzes nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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