15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.04.2006

Schulgeld für "Europäische Schule" kann als Sonderausgabe abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch an "Europäische Schulen" gezahltes Schulgeld unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall hatte der nach Brüssel umgezogene Kläger seine Kinder an der dortigen "Europäischen Schule" unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben geltend. Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen kann in Höhe von 30 v.H. als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine "Europäische Schule" ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre.Die "Europäischen Schulen seien durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme".

In vergleichbarer Weise hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sei (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03). Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung im Sinne des Gemein­schafts­rechts ist und deshalb eine steuerliche Diskriminierung dieser Schule verboten sei. Die EU-Kommission hat wegen der Diskriminierung von Auslandsschulen ein förmliches Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, weil die Versagung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs für das an Schulen im Ausland gezahlte Schulgeld unter anderem gegen die Nieder­las­sungs­freiheit verstoße.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BFH vom 05.07.2006

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