15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2010

Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitun­ter­neh­mer­schaft mit abweichendem WirtschaftsjahrGewin­ner­mit­tungs­zeitraum wird durch Einkunft­s­er­zie­lungs­zeitraum bestimmt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitun­ter­neh­mer­schaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen ist; § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sei auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

Der Kläger war Gesellschafter einer OHG, deren Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres lief. Mit Vertrag vom 15. Dezember 2003 brachte der Kläger seine Beteiligung an der OHG mit Wirkung vom 2. Dezember 2003 in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der OHG aus. Den bis zum 2. Dezember 2003 erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkom­men­steu­er­be­scheid 2003.

EStG trifft keine Zuwei­sungs­ent­scheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschafts­jahres aus der Mitun­ter­neh­mer­schaft ausscheiden

Der BFH hob die stattgebende Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar gelte gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Gewer­be­trei­benden der Gewinn des Wirtschafts­jahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr ende. § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG treffe aber keine Zuwei­sungs­ent­scheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschafts­jahres aus der Mitun­ter­neh­mer­schaft ausschieden. Deren Gewinne seien daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen. Der "Gewin­n­er­mitt­lungs­zeitraum" für den einzelnen Mitunternehmer werde durch den "Einkunft­s­er­zie­lungs­zeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt sei und der für den im Lauf des Wirtschafts­jahres ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden ende. Diese Auffassung entspreche auch der Rechtsprechung des IV. Senats.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitun­ter­neh­mer­schaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

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