15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil02.09.2008

BFH: Preise aus betrieblichen Losver­an­stal­tungen als Betrie­b­s­ein­nahmen?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie in Zusammenhang mit betrieblichen Losver­an­stal­tungen erzielte Preise einkom­men­steu­er­rechtlich einzuordnen sind.

In der Sache X R 8/06 war der Kläger selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse.

Die Bausparkasse führte eine "Wettbe­wer­bs­aus­losung für akquirierende Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter" durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 gewann der Kläger einen BMW Z3, den er noch im Jahr 1997 für 51.000 DM veräußerte. Das Finanzamt erfasste den Verkaufserlös von 51.000 DM als Gewinn. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt; die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losver­an­staltung einzusetzen, führe nicht zu Betrie­b­s­ein­nahmen.

In der Sache X R 25/07 betrieb die Klägerin eine Handels­ver­tretung mit Kosmetik des Kosme­tik­her­stellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnah­me­be­rechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbständig tätigen Vertrie­bs­mi­t­a­r­beiter der X. Die Höchstzahl der Lose war begrenzt auf 8 Stück je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Umsätze mit X in Höhe von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Klägerin das als Hauptgewinn ausgelobte "Traumhaus" im Wert von 500.000 DM. Nach einer Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Auszahlungen von X als betriebliche Einnahmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision hatte in diesem Fall keinen Erfolg. Der Gewinn aus Losen, die Vertrie­bs­mi­t­a­r­beiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhielten, sei betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich angelegt sei.

Während im ersten Fall X R 8/06 bereits erwirtschaftete Einnahmen (quasi im Nachhinein) bei einer Losver­an­staltung verwendet wurden, stellte sich der Losgewinn in der zweiten Sache X R 25/07 als eine zusätzliche Vergütung dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 113/08 des BFH vom 26.11.2008

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. X R 8/06:

1. Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkom­mens­ver­wendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkom­mens­ver­wendung erworben werden, stehen mit der Einkom­men­s­er­zielung in keinem steuerlich relevanten Sachzu­sam­menhang.

2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losver­an­staltung einzusetzen, führt nicht zu Betrie­b­s­ein­nahmen.

Leitsatz zu Az. X R 25/07:

Der Gewinn aus Losen, die Vertrie­bs­mi­t­a­r­beiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst.

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