18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.09.2022

BFH zur Abzugsfähigkeit von Vereins-Mitglieds­bei­trägenMitglieds­bei­trag für Vereine zur Freizeit­ge­staltung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitglieds­beiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeit­ge­staltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitglieds­beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10 b Abs. 1 Satz 8 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitglieds­bei­trägen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen („Spenden­be­schei­ni­gungen“) für Mitglieds­beiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitglieds­beiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeit­ge­staltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Förderung auch anderer Zwecke nicht relevant

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanz­ver­waltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitglieds­beträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeit­ge­staltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entste­hungs­ge­schichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein --wovon das FG ausgegangen war-- neben den Freizeit­be­tä­ti­gungen noch andere Zwecke fördert.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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