15.11.2024
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Urteil29.03.2006BundesfinanzhofX R 59/00
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Bundesfinanzhof Urteil29.03.2006

Erstreckung der Gewer­be­steu­er­be­freiung bei einer Betrie­bs­ka­pi­tal­ge­sell­schaftGewer­be­steu­er­be­freiung gilt auch für Besitz­per­so­nen­un­ter­nehmen

Die Befreiung der Betrie­bs­ge­sell­schaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betrie­b­s­auf­spaltung auch auf die Vermietungs- und Verpach­tung­s­tä­tigkeit des Besit­zun­ter­nehmens. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige ständige Rechtsprechung.

Die Klägerin, eine Ärztin, verpachtete als Besit­zun­ter­nehmerin den ihr gehörenden Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine GmbH, deren alleinige Gesell­schafterin sie war. Die GmbH betrieb auf diesen Grundstücken ein gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewer­be­steu­er­ge­setzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Nach den Grundsätzen der sog. Betrie­b­s­auf­spaltung war auch die Verpachtung durch die Klägerin als Gewerbebetrieb zu behandeln. Streit bestand darüber, ob der Verpach­tungs­betrieb der Gewerbesteuer unterlag oder nicht - wie die Klägerin meinte - deshalb von der Gewerbesteuer ausgenommen sei, weil die GmbH die Voraussetzungen für eine Gewer­be­steu­er­be­freiung erfüllte.

Der X. Senat des Bundes­fi­nanzhofs schloss sich unter Aufgabe seines früheren gegenteiligen Standpunkts und nach Zustimmung anderer ebenfalls betroffener Senate der Auffassung der Klägerin an und gab ihrer Klage statt. Er hob hervor, dass es folgerichtig und geboten sei, den zur Begründung einer Betrie­b­s­auf­spaltung und damit zur Umqua­li­fi­zierung der an sich vermö­gens­ver­wal­tenden Tätigkeit des Besit­zun­ter­nehmens in eine gewerbliche Betätigung bemühten Gedanken der "wirtschaft­lichen Verflechtung" des Besitz- und des Betrie­bs­un­ter­nehmens ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewer­be­steu­er­be­freiung des Betrie­bs­un­ter­nehmens auch auf das Besit­zun­ter­nehmen erstrecke. Die mit der Befreiung verfolgten Zwecke (Verbesserung der Pflege­strukturen; Kosten­ent­lastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw.) würden nur unvollkommen erreicht, wenn man eine Ausdehnung auf das Besit­zun­ter­nehmen ablehne. Es komme hinzu, dass es schon bei der richter­recht­lichen Schaffung der Rechtsfigur der Betrie­b­s­auf­spaltung - wie deren Entste­hungs­ge­schichte belege - wesentlich auch darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organi­sa­to­rische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger (Betriebs- und Besit­zun­ter­nehmen) ausgewichen werde. Wo aber - wie hier wegen § 3 Nr. 20 GewStG - eine Gewer­be­steu­er­pflicht gar nicht bestehe, könne eine solche auch nicht umgangen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des BFH vom 14.06.2006

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