21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.11.2008

Krankengeld aus gesetzlicher Versicherung erhöht die SteuerlastKrankengeld kann in den Progres­si­ons­vor­behalt einbezogen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass das von einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene Krankengeld in den Progres­si­ons­vor­behalt einbezogen werde.

Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) werden bestimmte Lohn- und Einkom­men­s­er­satz­leis­tungen, die ein Steuer­pflichtiger erhält, dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Der Progres­si­ons­vor­behalt bewirkt, dass steuerfreie Ersatz­leis­tungen selbst zwar nicht besteuert werden; sie erhöhen aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuer­pflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden.

Das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld unterfällt dem Proges­si­ons­vor­behalt

Zu den in § 32 b Abs. 1 EStG genannten Ersatz­leis­tungen gehört auch das Krankengeld, das als steuerfreie Sozialleistung nach dem Fünften Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB V) bezogen wird, d.h. Krankengeld, das eine gesetzliche Krankenkasse auszahlt. Nicht in den Progres­si­ons­vor­behalt einbezogen wird dagegen das Krankengeld, das eine private Kranken­ver­si­cherung ihren Versicherten gewährt.

Sachverhalt

Die Witwe eines selbstständig tätigen Schorn­stein­fegers hatte sich mit ihrer Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progres­si­ons­vor­behalt gewandt, das dieser von seiner gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bezogen hatte, bei der er freiwillig versichert gewesen war. Ihrer Meinung nach gelte der Progres­si­ons­vor­behalt nicht für das Krankengeld, das ein freiwillig Versicherter von seiner Krankenkasse erhalte – unabhängig davon, ob es sich um eine private oder gesetzliche Kranken­ver­si­cherung handele.

Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung aufgrund der Vorschriften des SGB V gezahlt werde, in den Progres­si­ons­vor­behalt einzubeziehen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Bezieher des Krankengeldes pflicht­ver­sichert oder freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse geworden sei.

BFH: Gesetz ist verfas­sungsgemäß

Die gesetz­ge­be­rische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progres­si­ons­vor­behalt zu unterwerfen aber nicht auch das Krankengeld einer privaten Kranken­ver­si­cherung, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern der unter­schied­lichen Krankenkassen, die Leistungen aus einem Privat­ver­si­che­rungs­ver­hältnis oder auch Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Sozia­l­ver­si­che­rungs­ver­hält­nisses sein können, differenzieren dürfen.

Progressionsvorbehalt

Es gibt Einkünfte, die nach offiziellem Sprachgebrauch als steuerfrei bezeichnet werden, aber tatsächlich den Steuersatz für die übrigen steuer­pflichtigen Einkünfte erhöhen. Im Ergebnis unterliegen diese Einkünfte also einer geringeren Steuer als die normalen Einkünfte. Der Progres­si­ons­vor­behalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungs­ge­rechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungs­fä­higkeit. Diese Leistungs­fä­higkeit führt über den Progres­si­ons­vor­behalt zu einem erhöhten Steuersatz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 vom 18.02.2009

der Leitsatz

Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuer­pflichtiger erhält, in den Progres­si­ons­vor­behalt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfas­sungsgemäß.

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