15.11.2024
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Urteil14.04.2021BundesfinanzhofX R 5/19
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Bundesfinanzhof Urteil14.04.2021

„Stimmen-Patt“ begründet keine Betrie­b­s­auf­spaltung

Eine Betrie­b­s­auf­spaltung liegt nicht vor, wenn der das Besit­zun­ter­nehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebs­kapital­gesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafter­stellung eine Ergänzungs­pflegschaft besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesell­schaf­ter­ver­sammlung, in der eine Ergän­zungs­pflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäfts­führerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt (FA) die Voraussetzungen einer Betrie­b­s­auf­spaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betrie­b­s­auf­spaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grund­s­tücks­ver­pachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergän­zungs­pfleg­schaft bestehe, die auch dessen Gesell­schaf­ter­rechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleich­ge­la­gerten wirtschaft­lichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der „Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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