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Urteil12.07.2007BundesfinanzhofX R 5/05
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Bundesfinanzhof Urteil12.07.2007

BFH: "Vertreterrecht" eines Handels­ver­treters ist nach individuellen Verhältnissen abzuschreiben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein durch die Ablösung des dem Vorgänger-Handels­ver­treter zustehenden Ausgleichs­an­spruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn erworbenes "Vertreterrecht" ein auf dessen betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer und damit auf einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut ist. Die für den Geschäfts- oder Firmenwert geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG hat nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs in Bezug auf das "Vertreterrecht" nichts an der früheren Rechtslage geändert.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung nach der betrie­bs­ge­wöhn­lichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in der seit Inkrafttreten des Bilanz­richt­li­ni­en­ge­setzes vom 19. Dezember 1985 geltenden Fassung, dass als betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forst­wirt­schaft­lichen Betriebs ein Zeitraum von 15 Jahren gilt.

Im konkreten Fall hatte ein Handels­ver­treter mehrere Vertre­ter­bezirke seiner Vorgänger übernommen und sich gegenüber dem Geschäftsherrn zu Ausgleichs­zah­lungen verpflichtet. Diese Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht legten hingegen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde.

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die durch das Bilanz­richt­li­ni­en­gesetz eingefügte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG soll dem Steuer­pflichtigen die Möglichkeit eröffnen, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis dahin war ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich überhaupt nicht abschreibbar. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzhof nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, die schon nach der bisher geltenden Rechtslage abschreibbar waren. Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Dieses muss nun prüfen, welche betrie­bs­ge­wöhnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/07 des BFH vom 04.10.2007

der Leitsatz

Auf das von einem Handels­ver­treter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichs­an­spruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betrie­bs­ge­wöhn­lichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betrie­bs­ge­wöhn­lichen Nutzungsdauer.

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