21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.11.2006

Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes führt nicht zu unbegrenztem Werbungs­kos­te­nabzugRenten­ver­si­che­rungs­beiträge vor 2005 weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen in den Veran­la­gungs­zeit­räumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG damaliger Fassung ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuer­pflichtiger beantragt, vor dem Jahre 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung mit ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den – späteren – Alter­sein­künften (insbesondere der Renten aus den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen) abzuziehen. Diese Einkünfte unterliegen nach der durch das Alter­sein­künf­te­gesetz ab 2005 geschaffenen Rechtslage der Einkommensteuer mit einem Besteu­e­rungs­anteil, der – beginnend im Jahre 2005 mit 50 v.H. – jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt. Korre­spon­dierend hiermit sind die genannten Beiträge sowie bestimmte andere Vorsor­ge­auf­wen­dungen ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 abziehbar; dieser Satz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte. Es wurde geltend gemacht, dass infolge der Umstellung der bis zum Jahre 2004 (einschließlich) geltenden Ertrags­an­teils­be­steuerung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten auf die sog. nachgelagerte Besteuerung auch die vor 2005 geleisteten Beiträge ihre Rechtsnatur als Sonderausgaben geändert hätten und jetzt unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar seien. Auf diesen Gesichtspunkt hatte auch der Kläger sein Begehren gestützt.

Dem ist der X. Senat des Bundes­fi­nanzhofs entge­gen­ge­treten. An der Rechtsgeltung der genannten Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG alter Fassung habe sich durch das Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folge unabhängig von der Frage nach der Rechtsnatur der Vorsor­ge­auf­wen­dungen aus der zeitlichen Geltungs­a­n­ordnung der Geset­ze­s­än­derung. Nach den Überlei­tungs­vor­schriften des Alter­sein­künf­te­ge­setzes und den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Recht­s­än­de­rungen habe die Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs unberührt gelassen.

Vorinstanz:

FG Hamburg vom 24. April 2002 V 1/02

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des BFH vom 17.01.2007

der Leitsatz

GG Art. 20 Abs. 1

EStG § 10 Abs. 3 i.d.F. bis 2004 einschließlich,

§ 10 Abs. 3 i.d.F. des AltEinkG, § 52 i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 i.d.F. des AltEinkG

Beiträge zu den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen sind in den Veran­la­gungs­zeit­räumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungs­a­n­ordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.

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