20.01.2025
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Dokument-Nr. 6973

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Urteil17.07.2008BundesfinanzhofX R 40/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil20.04.2007, 12 K 5766/04 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil17.07.2008

Steuer­be­günstigte Betrie­bs­ver­äu­ßerung, wenn der Veräußerer als Berater des Erwerbers tätig wird

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine (steuer­be­günstigte) Veräußerung i.S. des § 16 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) auch dann vorliegt, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebs für den Erwerber tätig wird.

Der Kläger verkaufte seinen Gewerbebetrieb an einen Mitarbeiter. Zeitgleich schlossen Veräußerer und Erwerber einen Beratervertrag ab. Danach sollte der Kläger seine frühere Firma in allen Fragen der Unter­neh­mens­führung und Akquisition beraten.

Das Finanzamt gewährte dem Kläger weder den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch behandelte es den Veräu­ße­rungs­gewinn als außer­or­dentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe nach der Veräußerung seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhof ist der Veräu­ße­rungs­gewinn des Klägers nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, weil er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen hat. Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative habe der Kläger nur noch im Rahmen seines neu gegründeten Gewerbebetriebs "Berater­tä­tigkeit" entfaltet; auch das von ihm zu tragende Unter­neh­mer­risiko beziehe sich nur auf diesen Betrieb. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how hätten dem Kläger als Grundlage für seine Berater­tä­tigkeit gedient; er habe diese ab dem Zeitpunkt der Betrie­bs­ver­äu­ßerung im Interesse des Erwerbers genutzt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 106/08 des BFH vom 12.11.2008

der Leitsatz

Eine Veräußerung i.S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird.

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