24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.07.2009

"Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem Alters­vor­sor­ge­vertragFörderzweck für Zulage besteht nicht bei Ehegatten

Bei der sogenannten Riesterrente hat ein nur mittelbar zulage­be­rech­tigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Alters­vor­sor­ge­zulage, wenn er einen eigenen Alters­vor­sor­ge­vertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Alters­ver­sorgung reicht in einem solchen Fall nicht aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Riesterrente soll einen Anreiz schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gefördert werden, bei denen in den letzten Jahren entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versor­gungs­bezüge abgesenkt wurden. Die Zulage kann sowohl für einen Alters­vor­sor­ge­vertrag als auch für eine betriebliche Alters­ver­sor­gungs­ein­richtung beantragt werden.

Ehegatte muss eigenen Alters­vor­sor­ge­vertrag abschließen

Auch der Ehegatte, der von der Renten- und Versor­gungs­ni­veau­kürzung – mittelbar – betroffen ist, kann eine Alters­vor­sor­ge­zulage erhalten. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er für sich einen Alters­vor­sor­ge­vertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus.

BFH sieht keinen Grund, weiterreichende Förderung zu ermöglichen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem ersten Urteil zur sogenannten Riesterrente diese ausdrückliche gesetzliche Einschränkung der Zulage­be­rech­tigung akzeptiert. Er hat keinen Anlass für eine ergänzende Geset­zes­aus­legung gesehen. Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht unmittelbar zulage­be­rechtigt sei, weil er von der Versor­gungs­ni­veau­ab­senkung nicht betroffen werde. Damit bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen.

Quelle: ra-online, BFH

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