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Bundesfinanzhof Urteil28.11.2023

BFH zur Anwendung der Grundsätze der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Vertrau­ens­schutzes bei Schätzungen der EinnahmenVollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewin­n­er­mittlung nur bei gravierend festgestellter Mängel zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhält­nis­mä­ßigkeit und des Vertrau­ens­schutzes bei Schätzungen fortgeführt.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restau­rant­be­treiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt (FA) sah die Aufzeichnungen des Klägers nicht als ordnungsgemäß an und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachver­ständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das FG nicht feststellen können.

Steuer­pflichtige verdienen Vertrau­ens­schutz

Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem FA eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipu­lier­barkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher sei den Steuer­pflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten im Urteil näher ausgeführten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipu­lier­barkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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