15.11.2024
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Dokument-Nr. 6484

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Urteil23.04.2008BundesfinanzhofX R 32/06
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Bundesfinanzhof Urteil23.04.2008

Der Verfall von Anrech­nungs­über­hängen bei der Gewer­be­steu­er­an­rechnung gemäß § 35 EStG ist verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrag gemäß § 35 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) nicht beansprucht werden kann, wenn der Steuer­pflichtige aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10 d EStG keine tarifliche Einkommensteuer schuldet, obwohl er gleichzeitig mit Gewerbesteuer belastet ist.

Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Perso­nen­un­ter­nehmen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer regelt § 35 EStG eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer. Die Vorschrift kompensiert die gewer­be­steu­erliche Belastung gewerblicher Einkünfte dadurch, dass das 1,8-fache des Gewer­be­steu­er­mess­betrags (Anrech­nungs­volumen) auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßi­gungs­höchst­betrag).

Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z.B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Einkom­men­steu­er­fest­setzung zu berücksichtigen sind. Das Entlas­tungs­po­tenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt (sog. Anrech­nungs­überhang). Der BFH entschied nun, dass ein Anrech­nungs­überhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit der Folge der Erstattung führt, noch ein Vor- oder Rücktrag beansprucht werden kann. Diese Rechtsfolge verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleich­be­handlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie habe zwar einen Nachteil gegenüber Gewer­be­trei­benden, deren Einkom­men­steu­er­be­lastung mittels des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs der Gewer­be­steu­er­schuld und des Abzugs des Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags aus § 35 EStG gemindert werden könne. Der Gesetzgeber habe aber den Abzug des Steue­r­er­mä­ßi­gungs­betrags von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuer­pflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er habe über die Steue­r­er­mä­ßigung in § 35 EStG nicht eine Kompensation der Gewer­be­steu­er­be­lastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Freiheits­grund­rechten, maßgeblich aus Art. 14 GG, sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74 des BFH vom 06.08.2008

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