15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.07.2013

Einkommensteuer: BFH zur Anerkennung eines Arbeits­verhältnisses zwischen nahen AngehörigenBFH präzisiert Maßstäbe für steuer­min­dernden Abzug von Betrie­bs­ausgaben

Der Bundesfinanzhof hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuer­min­dernden Abzug von Betrie­bs­ausgaben für die Vergütung von Arbeits­leis­tungen naher Angehöriger gelten.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb als Einzel­un­ter­nehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilf­s­tä­tig­keiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.

FG: Arbeitsverträge wurden nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt

Das Finanzamt versagte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Beurteilung der steuerlichen Anerkennung eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen erfolgt anhand eines Fremdvergleichs

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertrags­schlusses ab. Hätte der Steuer­pflichtige im Falle der Nicht­be­schäf­tigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Geleistete "unbezahlte Mehrarbeit" für steuer­rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung

Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile "unbezahlte Mehrarbeit" geleistet haben sollen, für die steuer­rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeits­zeit­nachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeits­ver­hält­nisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuer­pflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeits­leis­tungen tatsächlich erbracht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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