21.11.2024
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Dokument-Nr. 7347

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Urteil26.11.2008BundesfinanzhofX R 31/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil05.07.2007, 4 K 1535/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil26.11.2008

Schaden­s­er­satzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der EinkommensteuerLeistung ersetzt keine anderen steuerbaren Einnahmen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Schaden­s­er­satzrente nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unter­halts­schaden ausgleicht, nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Der Ehemann der Klägerin ist an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unter­halts­schadens und des Haushalts­füh­rungs­schadens eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB. Das Finanzamt erkannte an, dass der Ersatz des Haushalts­füh­rungs­schadens zu nicht steuerbaren Bezügen führt. Soweit die Schadensersatzrente auf den materiellen Unter­halts­schaden entfalle, unterliege sie jedoch der Einkom­mens­be­steuerung nach § 22 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG).

BFH: Unterhaltsrente gleicht keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ist der Besteu­e­rung­s­tat­bestand des § 22 Nr. 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen. Dies betreffe etwa Fälle, in denen der Rentenbezug mit vom Zahlungs­ver­pflichteten abziehbaren Leistungen korrespondiert (z.B. Realsplitting, dauernde Last) oder in denen die Bezüge einen Zinsanteil enthalten. Die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB sei daher nicht steuerbar. Sie sei zwar kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stütze sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf unter­halts­rechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleiche keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Die Höhe der Unterhaltsrente richte sich danach, wie sich die Unter­halts­be­zie­hungen zwischen dem Unter­halts­be­rech­tigten und dem Unter­halts­ver­pflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das Schaden­se­r­eignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des Einkom­men­steu­er­ge­setzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/09 des BFH vom 28.01.2009

der Leitsatz

Eine Schaden­s­er­satzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unter­halts­schaden ausgleicht, unterliegt nicht der Einkom­men­steu­er­pflicht nach § 22 Nr. 1 EStG.

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